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Muss ein Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung infolge einer Virus-Pandemie schließen, so können die Beiträge für den Zeitraum zurückgefordert werden. Der Vertrag verlängert sich nicht um den Zeitraum der Studioschließung. Dies hat das Amtsgericht Papenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste ein
Das Amtsgericht Papenburg entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein Anspruch auf
Der Vertrag habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht gemäß § 313 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage um den Schließungszeitraum verlängert. Es sei zumutbar, der Beklagten das Pandemie-Risiko aufzubürden. Für die von den Coronamaßnahmen betroffenen Betriebe seien vielseitige und umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen geschaffen worden, um Einbußen auszugleichen. Ein zusätzliches Bedürfnis für weitere Hilfen im Wege der Risikoüberbürdung auf den Verbraucher erscheine deshalb nicht ersichtlich. Zudem sei nicht absehbar, wie lange und wie oft solche Schließungen noch erfolgen werden. Eine zeitlich ungewisse und eventuelle sehr langfristige
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2021
Quelle: Amtsgericht Papenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30548
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