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Beauftragt ein Vermieter eine Schimmelanalyse noch vor Ablauf der dem Mieter gesetzten Frist zur Beseitigung des Schimmelbefalls, so kann er die durch die Beauftragung entstandenen Kosten nicht mit dem Kautionsrückforderungsanspruch des Mieters verrechnen. Eine Verrechnung scheidet zudem für solche Kosten aus, die durch die Beseitigung von Mängeln aufgewendet wurden, die im Übergabeprotokoll nicht festgehalten sind. Dies hat das Amtsgericht Ottweiler entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Wohnungsmietverhältnisses im Dezember 2014 behielt die Vermieterin einen Teil der Mietkaution ein. Hintergrund dessen waren zum einen Kosten in Höhe von 129 EUR für die Beauftragung einer
Das Amtsgericht Ottweiler entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf
Eine Schimmelanalyse sei zum Zeitpunkt der Beauftragung nach Auffassung des Amtsgerichts nicht erforderlich gewesen. Laut
Die Vermieterin sei ferner nach Ansicht des Amtsgerichts nicht berechtigt gewesen, die Kautionsrückzahlung aufgrund entstandener Kosten für die Beseitigung von Schimmel an einem Fenster zu verweigern. Denn solche Mängel seien im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2017
Quelle: Amtsgericht Ottweiler, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23812
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