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Amtsgericht Ottweiler, Urteil vom 24.11.2016
16 C 170/15 -

Vermieter kann selbst verursachte Kosten für Schimmelanalyse nicht mit Kautions­rückforderungs­anspruch verrechnen

Schimmelanalyse vor Ablauf der Frist zur Schadensbehebung

Beauftragt ein Vermieter eine Schimmelanalyse noch vor Ablauf der dem Mieter gesetzten Frist zur Beseitigung des Schimmelbefalls, so kann er die durch die Beauftragung entstandenen Kosten nicht mit dem Kautions­rückforderungs­anspruch des Mieters verrechnen. Eine Verrechnung scheidet zudem für solche Kosten aus, die durch die Beseitigung von Mängeln aufgewendet wurden, die im Übergabeprotokoll nicht festgehalten sind. Dies hat das Amtsgericht Ottweiler entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Wohnungsmietverhältnisses im Dezember 2014 behielt die Vermieterin einen Teil der Mietkaution ein. Hintergrund dessen waren zum einen Kosten in Höhe von 129 EUR für die Beauftragung einer Untersuchung zum Nachweis der Tatsache, dass die schwarzen Flecken an einem Fenster und an den Fliesenfugen im Bad auf Schimmel zurückzuführen waren, der wiederum Folge einer mangelnden regelmäßigen Reinigung waren. Zum anderen machte die Vermieterin Kosten in Höhe von ca. 248 EUR geltend, die durch die Beseitigung des Schimmels an dem Fenster entstanden sind. Die Mieterin war damit nicht einverstanden. Sie führte an, gemäß dem Übergabeprotokoll lediglich zur Beseitigung der schwarzen Fugen im Bad verpflichtet gewesen zu sein. Dies habe sie innerhalb der gesetzten Frist erledigt. Schimmel am Fenster sei im Protokoll nicht festgehalten worden. Die Mieterin erhob daher Klage auf Rückzahlung der Mietkaution.

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Ottweiler entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zugestanden. Die Vermieterin habe weder mit Kosten für die Schimmelanalyse noch für die Beseitigung des Schimmels an einem Fenster aufrechnen dürfen.

Keine Erforderlichkeit der Schimmelanalyse

Eine Schimmelanalyse sei zum Zeitpunkt der Beauftragung nach Auffassung des Amtsgerichts nicht erforderlich gewesen. Laut Übergabeprotokoll sei eine Frist bis zum 15. Januar 2014 zur Reinigung der schwarzen Fugen gesetzt worden. Die Untersuchung sei aber bereits drei Tage zuvor beauftragt worden. Die Vermieterin sei gehalten gewesen vor Beauftragung der Schimmelanalyse die Frist zur Mangelbehebung abzuwarten. Darüber hinaus habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass die schwarzen Fugen im Bad von der Mieterin ordnungsgemäß gereinigt wurden.

Übergabeprotokoll enthält keine Feststellungen zu Schimmel am Fenster

Die Vermieterin sei ferner nach Ansicht des Amtsgerichts nicht berechtigt gewesen, die Kautionsrückzahlung aufgrund entstandener Kosten für die Beseitigung von Schimmel an einem Fenster zu verweigern. Denn solche Mängel seien im Übergabeprotokoll nicht festgehalten worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2017
Quelle: Amtsgericht Ottweiler, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 63Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 63

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