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Wird ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug durch dort abgestellten Sperrmüll beschädigt, muss der Inhaber der Möbel dann wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten für den Schaden aufkommen, wenn er den Sperrmüll zu früh – beispielsweise bereits am Vortag vor der Abholung – auf die Straße stellt. Unerheblich ist dabei, ob das Auto bereits am Straßenrand stand, als der Sperrmüll herausgestellt wurde oder das Auto erst später geparkt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte es übernommen, die Wohnung ihrer Mutter aufzulösen und zu diesem Zweck die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert. Sie ließ sich von der Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region Hannover (aha) einen Termin für die Sperrmüllabfuhr geben. Entgegen den klaren Vorgaben der aha stellte sie den
Das direkt neben dem
Der Richter am Amtsgericht Neustadt befand, dass es darauf nicht ankam. Denn die Beklagte hatte, indem sie den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2012
Quelle: Amtsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 13676
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