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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 14.07.2011
10 O 787/11 -

Schnüffelschaden: Polizei haftet nicht für Schäden am Auto durch Drogensuchhund

Kein Anspruch auf Schadenersatz bei rechtmäßiger Durchsuchung

Die Polizei haftet nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

Der erwachsene Sohn der Klägerin nutzte ohne Wissen seiner Mutter den PKW für Fahrten um damit Drogen einzukaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung des Fahrzeuges nach Drogen unter Einsatz eines Hundes verursachte der Hund Kratzer und Lackschäden am Fahrzeug. Gefunden wurden Marihuana und ein geladener Revolver. Die Klägern beziffert ihren Schaden mit rund 4.000 €. Die Polizei bestreitet dessen Höhe und beruft sich auf die Rechtmäßigkeit des Einsatzes.

Landgericht weist Schadenersatzklage ab

Das Landgericht wies den geltend gemachten Schadenersatzanspruch ab. Insbesondere komme kein Anspruch aus enteignetem Eingriff in Betracht. Als Anspruchsgrundlage komme hier der allgemeine Aufopferungsgedanke der §§ 74, 75 der Einleitung zum preußischen Landrecht in seiner richterlich geprägten Ausformung in Betracht. Dieser Anspruch scheitere aber, weil die Durchsuchung und auch der Einsatz des Hundes rechtmäßig gewesen seien.

Mutter hat Anspruch gegen Sohn

Bei der Durchsuchung etwaig entstandene Schäden müssten nicht die Polizei und damit die Steuerzahler tragen. Allerdings habe die Mutter einen Anspruch gegen ihren Sohn, da davon auszugehen sei, dass sie mit der Überlassung des PKWs an ihn nicht damit einverstanden war, dass dieser den PKW für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutze.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Magdeburg (pm/pt)

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