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Hat ein Mieter einen Kellerraum durch verbotene Eigenmacht in Besitz genommen und nutzt er ihn daher zu Unrecht, so darf der Vermieter den Kellerraum aufbrechen und die darin gelagerten Gegenstände entsorgen. Eine Obhutspflicht an den ausgeräumten Sachen besteht für den Vermieter nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung nutzten einen Kellerraum und lagerten dort diverse Haushaltsgegenstände. Die Vermieterin ließ diesen Kellerraum im Februar 2013 aufbrechen und die dort gelagerten
Das Amtsgericht Mitte entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2015
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 60/rb)
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Dokument-Nr. 20496
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