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Ist ein Vermieter verpflichtet die Wohnung der Mieter zu streichen, so muss er dezente Farben wählen. Dazu gehört die Farbe hellblau aber nicht. Will der Vermieter diese Farbe für die Wände verwenden, so verstößt er gegen das Rücksichtsnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Mitte verurteilte eine Vermieterin dazu, die
Das Amtsgericht Mitte entschied, dass den Mietern wegen der Beauftragung des Malermeisters nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz zustand. Denn die Vermieterin sei ihrer Pflicht zum Streichen der Wohnung nicht nachgekommen. Die Mieter seien berechtigt gewesen, die
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich die Vermieterin auf dezente Farben beschränken müssen. Sie habe eine solche
Davon ausgehend habe die Farbwahl hellblau keine dezente
Zudem gab das Amtsgericht zu bedenken, dass die hellblaue Farbgebung auch dem Interesse des Vermieters widersprach. Denn ein neutraler
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17628
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