wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Minden, Urteil vom 09.07.2019
28 C 309/17 -

Haftung des Wasch­anlagen­betreibers für Auffahrunfall trotz Fahrfehlers des Waschanlagennutzers

Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung des Wasch­anlagen­betreibers

Ein Wasch­anlagen­betreiber kann auch dann für einen Auffahrunfall in der Waschstraße haften, wenn der Unfall auf einen Fahrfehler eines der Nutzer beruht und dadurch die Technik der Waschstraße fehlerhaft funktioniert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Minden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2017 kam es am Ende einer Waschstraße zu einem Auffahrunfall. Die Fahrerin eines Opel Zafira hielt nach Verlassen der Schleppkette und der Ausfahrtlichtschranke im Ausfahrtbereich vor einer rot zeigenden Ampel, während ein nachfolgendes Fahrzeug durch die Schleppkette der Waschanlage von hinten aufgeschoben wurde. Die Eigentümerin dieses Fahrzeug klagte gegen die Betreiberin der Waschanlage auf Zahlung von Schadensersatz. Ein Sachverständiger ermittelte als Unfallursache folgenden Sachverhalt. Die Fahrerin des Opel müsse während sie sich noch in der Schleppkette befunden hatte gebremst oder aber den Gang zu früh eingelegt haben. Dadurch könne eine Mitnehmerrolle unter das Fahrzeug hindurchgerutscht sein, so dass die auf Anlage und Ampelschaltung abgestimmte Zeit-Weg-Berechnung nicht mehr gepasst habe. Daher habe die Ampel für die Opel-Fahrerin schon wieder rot gezeigt, als diese an der Ampel angekommen ist. Ein Umspringen auf grün sei dann erst erfolgt, als eigentlich das Fahrzeug der Klägerin den Ausfahrtbereich erreichen sollte.

Anspruch auf Schadensersatz gegen Waschanlagenbetreiberin

Das Amtsgericht Minden entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die Waschanlagenbetreiberin gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Diese habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Ihr sei zumutbar gewesen, unmittelbar vor dem Verlassen der Schleppkette erneut darauf hinzuweisen, dass frühestens dann ein Gang eingelegt, auf die Bremse getreten oder das Fahrzeug aktiv vorwärts bewegt werden darf, wenn die Ampel auf Grün gesprungen ist. Dadurch könne sie erreichen, dass kein Fahrzeug die Ausfahrlichtschranke verlässt, ohne dass die Ampel bereits "freie Fahrt" anzeigt.

Mögliche Installation einer weiteren Lichtschranke oder Versetzung der Ampelanlage

Als weitere Alternative erschien dem Amtsgericht die Installation einer weiteren Lichtschranke vor der Ampel möglich, um ohne weitere Änderungen an der aktuellen Beschaffenheit der Waschanlage ein Aufschieben von Fahrzeugen durch die Schleppkette im Ausfahrtbereich zu verhindern. Ferner könne die vorhandene Ampelanlage örtlich so versetzt werden, dass ein vor der Ampel stehendes Fahrzeug noch von der vorhandenen Lichtschranke erfasst wird.

Kein Mitverschulden der Klägerin durch Betriebsgefahr

Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zurechnen lassen. Da sich ihr Fahrzeug in der Schleppkette befunden hatte, als es zur Kollision kam, habe sich eine etwaige eigene Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs nicht ausgewirkt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2020
Quelle: Amtsgericht Minden, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Amtsgericht-Minden_28-C-30917_Haftung-des-Waschanlagenbetreibers-fuer-Auffahrunfall-trotz-Fahrfehlers-des-Waschanlagennutzers~N28952

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 28952 Dokument-Nr. 28952

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.