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Ein Waschanlagenbetreiber kann auch dann für einen Auffahrunfall in der Waschstraße haften, wenn der Unfall auf einen Fahrfehler eines der Nutzer beruht und dadurch die Technik der Waschstraße fehlerhaft funktioniert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Minden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2017 kam es am Ende einer
Das Amtsgericht Minden entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die Waschanlagenbetreiberin gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Als weitere Alternative erschien dem Amtsgericht die Installation einer weiteren Lichtschranke vor der Ampel möglich, um ohne weitere Änderungen an der aktuellen Beschaffenheit der Waschanlage ein Aufschieben von Fahrzeugen durch die Schleppkette im Ausfahrtbereich zu verhindern. Ferner könne die vorhandene Ampelanlage örtlich so versetzt werden, dass ein vor der Ampel stehendes Fahrzeug noch von der vorhandenen Lichtschranke erfasst wird.
Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zurechnen lassen. Da sich ihr Fahrzeug in der Schleppkette befunden hatte, als es zur Kollision kam, habe sich eine etwaige eigene Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs nicht ausgewirkt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2020
Quelle: Amtsgericht Minden, ra-online (vt/rb)
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