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Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltungstätigkeiten stellen keine umlagefähigen Hauswartkosten dar. Schlüsselt der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung nicht nachvollziehbar die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Hauswartkosten auf, kann der Mieter einen pauschalen Abzug in Höhe von 20 % vornehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt machte die Vermieterin einer Wohnung Nachzahlungen aus der
Das Amtsgericht Leonberg entschied gegen die Vermieterin. Die Mieter haben von den gesamten Kosten für den Hauswart einen pauschalen Betrag in Höhe von 20 % abziehen dürfen, da die Vermieterin in der Abrechnung nicht nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten differenziert habe.
Zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart gehören nach Einschätzung des Amtsgerichts die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt. Kosten, die der Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltungstätigkeiten zuzurechnen sind, seien dagegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2016
Quelle: Amtsgericht Leonberg, ra-online (zt/WuM 2016, 625/rb)
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Dokument-Nr. 23425
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