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Amtsgericht Münster, Urteil vom 16.10.2012
7 C 4687/11 -

Hausmeisterkosten als Betriebskosten: Garten- und Reinigungsarbeiten sind als Hausmeisterkosten umlagefähig

Keine Umlage der Kosten für Glühbirnenaustausch

Die Kosten für die vom Hausmeister ausgeführten Garten- und Reinigungsarbeiten können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Nicht umlagefähig sind jedoch die Kosten für den Austausch von Glühbirnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall rechnete die Vermieterin gegenüber ihren Mietern über die Betriebskostenabrechnung Hausmeistertätigkeiten ab. So sollen Kosten für die Garten- und Reinigungsarbeiten entstanden sein sowie für den Austausch von Glühbirnen. Da sich die Mieter weigerten die Hausmeisterkosten zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.

Kosten für Garten- und Reinigungsarbeiten umlagefähig

Das Amtsgericht Münster entschied, dass die Mieter die Kosten für die Garten- und Reinigungsarbeiten zu tragen hatten. Denn zu den umlagefähigen Aufgaben eines Hausmeisters gehören die Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, einschließlich der Schneeräumung sowie die Gartenpflege und die Bedienung der Heizungs- und Warmwasseranlage und des Fahrstuhls. Dies seien typische, üblicherweise anfallende körperliche Arbeiten eines Hauswarts und können daher als Hausmeisterkosten über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Umlage der Kosten für Austausch der Glühbirne unzulässig

Dagegen habe die Vermieterin nach Ansicht des Amtsgerichts nicht die Kosten für den Austausch der Glühbirnen über die Betriebskosten abrechnen dürfen. Eine Zahlungspflicht der Mieter habe daher nicht bestanden. Denn der Ersatz defekter Glühbirnen sei eine Instandsetzungs- bzw. Reparaturarbeit und damit keine Hausmeistertätigkeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (vt/rb)

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