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Amtsgericht Landshut, Urteil vom 05.12.2019
3 C 1511/19 -

Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht umlagefähig

Möglichkeit einer Moderni­sierungs­miet­erhöhung

Die Mietkosten für Rauchwarnmelder in einer Mietwohnung können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Möglich ist aber eine Moderni­sierungs­miet­erhöhung nach § 559 BGB. Dies hat das Amtsgericht Landshut entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Mieter einer Wohnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Mietkosten für die Rauchwarnmelder tragen. Da er damit nicht einverstanden war, kam es zu einer Klage.

Keine Umlage der Mietkosten für Rauchwarnmelder

Das Amtsgericht Landshut entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kosten für die Miete eines Rauchwarnmelders können nicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Denn Anschaffungs- und Anmietkosten seien grundsätzlich keine Betriebskosten. Lediglich in bestimmten, in der Betriebskostenverordnung geregelten Ausnahmen sei eine Umlage möglich. Der Ausnahmecharakter verbiete es aber, die in der Verordnung genannten Ausnahmen auf weitere Fälle, wie etwa auf Mietkosten für Rauchwarnmelder, zu übertragen.

Möglichkeit einer Modernisierungsmieterhöhung

Nach Auffassung des Amtsgerichts komme eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB in Betracht, da es sich bei der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern um eine nachhaltige Verbesserung im Sinne des § 555 b Nr. 4 und 5 BGB handele.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2020
Quelle: Amtsgericht Landshut, ra-online (zt/WuM 2020, 184/rb)

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