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Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern können nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Zudem ist eine Umlage der Wartungskosten dann nicht möglich, wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung sollten aufgrund der
Das Amtsgericht entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Es sei zunächst unzulässig gewesen die Kosten für die Anmietung der
Soweit § 2 der Betriebskostenverordnung zum Beispiel die
Die Umlage der
Das Amtsgericht verkannte zwar nicht, dass der Vermieter zur Überprüfung der Wartung durch den Mieter verpflichtet sei. Jedoch seien die dadurch anfallenden Kosten als allgemeine Verwaltungskosten einzustufen. Diese seien gemäß der Betriebskostenverordnung nicht auf einen Mieter umlegbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2017
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24346
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