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Ein Mieterhöhungsverlangen geht nicht zu, wenn das Schreiben an einen unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehenden Wohnungsmieter adressiert wird. Dass der Betreuer später zufällig Kenntnis von dem Erhöhungsverlangen erhält, bewirkt keinen Zugang. Dies hat das Amtsgericht Kirchheim unter Teck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 erhielt eine Wohnungsmieterin ein an sie adressiertes
Das Amtsgericht Kirchheim unter Teck entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung zu. Denn das
Soweit die Betreuerin zufällig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2021
Quelle: Amtsgericht Kirchheim unter Teck, ra-online (zt/WuM 2021, 36/rb)
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Dokument-Nr. 29878
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