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Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 17.02.2016
18 C 380/15 -

Wirksamer Zugang eines Miet­erhöhungs­schreibens trotz defekten Briefkastens

Mieter muss für Zugangsmöglichkeit sorgen

Ein Mieter muss dafür sorgen, dass ihn Post erreicht. Kommt er dem nicht nach, so kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm ein Miet­erhöhungs­schreiben aufgrund des defekten Briefkastens nicht erreicht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Wedding hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung klagte gegen die Mieterin auf Erteilung der Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Mieterin hielt dies für unzulässig. Sie gab an, dass ihr kein Mieterhöhungsverlangen zugegangen sei. Die Vermieterin entgegnete dem, dass sie im Mai 2015 durch ihren Hauswart das Mieterhöhungsverlangen in den Briefkasten der Mieterin gelegt habe. Die Mieterin hielt dies für unbeachtlich. Sie führte an, dass der Briefkasten bereits seit April 2014 über keine Klappe verfüge und somit Postsendungen aus dem Kasten herausgenommen werden können.

Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Entgegen der Ansicht der Mieterin sei ihr das Mieterhöhungsverlangen zugegangen. Eine Postsendung gehe jemanden zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelange, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu erlangen. Dies sei im vorliegenden Fall durch den Einwurf in den Briefkasten geschehen.

Wirksamer Zugang trotz defekten Briefkastens

Das Mieterhöhungsverlangen sei trotz des defekten Briefkastens wirksam zugegangen, so das Amtsgericht. Auf die fehlende Klappe habe sich die Mieterin nicht berufen dürfen, da sie es unterlassen habe, die Gefahr, dass eingelegte Briefe entwendet werden, zu beseitigen. Die Mieterin habe über ein Jahr nicht dafür gesorgt, dass der Briefkasten ordnungsgemäß verschließbar ist. Dies gehe zu ihren Lasten. Dabei habe keine Rolle gespielt, ob der Vermieter im Rahmen der Gewährung eines ordnungsgemäßen Mietgebrauchs für einen intakten Briefkasten sorgen müsse. Denn komme der Vermieter seiner Pflicht nicht in angemessener Zeit nach, sei es Aufgabe des Mieters gegebenenfalls auf Kosten des Vermieters Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang von Postsendungen zu gewährleisten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2016, 397/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 397Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 397

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