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Amtsgericht Kehl, Beschluss vom 16.12.2020
5 OWi 505 Js 15189/20 -

Keine Besorgnis der Befangenheit aufgrund Ehe der Richterin des Bußgeldverfahrens mit Staatsanwalt des strafrechtlichen Ermittlungs­verfahrens

Staatsanwalt im Bußgeldverfahren nicht involviert

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens begründet die Ehe der Richterin mit dem Staatsanwalt, der das strafrechtliche Ermittlungs­verfahren in der Sache geführt hat, keine Besorgnis der Befangenheit. Dies hat das Amtsgericht Kehl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2020 wurde gegen einen Verlader vor dem Amtsgericht Kehl ein Bußgeldverfahren durchgeführt, nachdem dieser gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte. In der Sache wurde gegen den Betroffenen zuvor ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, welches aber mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. Die für das Bußgeldverfahren zuständige Richterin war mit dem das strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführten Staatsanwalt verheiratet. Darauf wies die Richterin selbst hin. Es bestand nun die Frage, ob sie wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen sei.

Kein Vorliegen von gegen Unparteilichkeit sprechenden Gründen

Das Amtsgericht Kehl kam zu dem Schluss, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht bestehe. Zwar rechtfertige die Ehe zwischen dem zuständigen Dezernent der Staatsanwaltschaft im Bußgeldverfahren und dem zur Entscheidung in der Sache berufenen Richter gemäß § 24 Abs. 2 StPO das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters. So lag der Fall hier aber nicht. Der mit der Richterin verheiratete Staatsanwalt habe lediglich das mit einer Einstellung abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt. Für das nunmehr anhängige Bußgeldverfahren sei ein anderer Dezernent der Staatsanwaltschaft zuständig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2021
Quelle: Amtsgericht Kehl, ra-online (vt/rb)

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