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Amtsgericht Homburg, Urteil vom 09.11.2018
4 C 216/18 (10) -

Aggressives Verhalten eines Wohnungsmieters aufgrund ständiger Vorhaltungen, Unterstellungen, Gängelungen und Nachspionieren durch Nachbarin rechtfertigt keine Kündigung

Provokation durch Nachbarin

Reagiert ein Wohnungsmieter einmalig aggressiv auf ständige Vorhaltungen, Unterstellungen, Gängelungen und Nachspionieren einer Nachbarin, so rechtfertigt dies keine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mieters. Dies hat das Amtsgericht Homburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungsmieter im Juni 2018 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen waren mehrere Vorwürfe, wie etwa absichtliches Nichtschließen der Haustür, keine Mülltrennung, ständig geöffnete Fenster oder Begehen des Treppenhauses in Unterwäsche. Zudem wurde dem Mieter vorgeworfen gegenüber einer Mitmieterin lauthals gesagt zu haben: "Halt die Fresse, du alte Sau, sonst bekommst du in die Fresse geschlagen". Sämtliche Vorwürfe beruhten auf der Aussage der Mitmieterin. Da der gekündigte Mieter die Vorwürfe abstritt und sich von der Mitmieterin provoziert fühlte, weigerte er sich, auszuziehen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Homburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe seiner Ansicht nach kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da ihre Kündigung unwirksam sei. Die Vorwürfe gegen den Beklagten seien haltlos. Die Bekundungen der Mitmieterin belegen, dass es ihr erkennbar darauf ankomme, den Beklagten in einem negativen Licht erscheinen zu lassen. Ihre Bekundungen beruhen auf Vermutungen und Schlussfolgerungen zum Nachteil des Beklagten, weil sie offensichtlich ein gestörtes Verhältnis zum Beklagten habe.

Kein Kündigungsrecht aufgrund aggressiven Verhaltens

Auch das aggressive Verhalten des Beklagten reiche nach Auffassung des Amtsgerichts nicht für eine Kündigung aus. Auch wenn man die Richtigkeit der Aussage der Mitmieterin unterstelle, sei die Gesamtsituation zu berücksichtigen. Die Mitmieterin habe den Beklagten regelrecht überwacht und ausspioniert. Sie habe versucht, sämtliches Verhalten des Beklagten zu verfolgen und zu dokumentieren. Ihr sei es erkennbar darauf angekommen, dem Beklagten ihre Hausordnung und die von ihr als richtig empfundenen Verhaltensweisen aufzudrängen. Der Beklagte habe sich dadurch zu Recht provoziert fühlen dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2019
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2019, 75/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 75Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 75

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