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Eine Mietkaution wird dann nicht insolvenzsicher angelegt, wenn ein auf den Namen des Vermieters lautendes Sparbuch treuhänderisch hinterlegt und verwaltet wird. In diesem Fall steht dem Mieter bis zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage ein Zurückbehaltungsrecht an den Mietzahlungen bis zur Höhe der Mietkaution zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Homburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Mietvertrages über eine Wohnung vereinbarten im Januar 2013 als Mietkaution einen Betrag in Höhe von 550 Euro. Nachdem dieser von der Mieterin geleistet worden war, verlangte sie von der Vermieterin im Dezember 2013 einen Nachweis über die ordnungsgemäße Anlage der Kaution. Die Vermieterin teilte der Mieterin daraufhin mit, dass ein auf ihren Namen lautendes
Das Amtsgericht Homburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden, da die Mieterin berechtigt gewesen sei, die Miete bis zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Anlage der geleisteten Kaution einzubehalten. Das
Ein Vermieter müsse gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB die ihm überlassene Kaution unabhängig von einer eventuell vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anlegen, so das Amtsgericht, um sie im Fall seiner Insolvenz vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Eine insolvenzsichere Anlage liege aber dann nicht vor, wenn die Kaution auf ein auf den Namen des Vermieters lautendes
Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2015
Quelle: Amtsgericht Homburg, ra-online (zt/WuM 2015, 668/rb)
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