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Amtsgericht Heiligenstadt, Urteil vom 20.12.2013
3 C 331/13 -

Kosten einer Legionellenprüfung: Unwirksamkeit eines Wohnungs­eigentümer­beschlusses aufgrund unzureichender Bezeichnung des Versammlungsgrundes

Entscheidung über Kostentragung muss aus Einladung zur Eigentümer­versammlung deutlich hervortreten

Soll in einer Eigentümer­versammlung über die Kostentragung einer Legionellenprüfung entschieden werden, so muss dies aus der Einladung deutlich hervortreten. Wird der Grund der Versammlung unzureichend bezeichnet, so kann dies zur Unwirksamkeit des Wohnungs­eigentümer­beschlusses führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Heiligenstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich über die Kostentragung einer Legionellenprüfung entschieden. Der dahingehende Beschluss wurde jedoch mit der Begründung angegriffen, dass in der Einladung zur Versammlung nichts darüber gestanden habe, dass über die Kostentragung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Trinkwasserverordnung entschieden werden sollte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Unwirksamkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses wegen fehlender Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung

Das Amtsgericht Heiligenstadt entschied, dass der Wohnungseigentümerbeschluss wegen der fehlenden Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung in der Einladung unwirksam war (§ 23 Abs. 2 WEG). Hintergrund dieser Regelung sei die Möglichkeit der Vorbereitung auf die Versammlung. Diese sei hier nicht gegeben gewesen. Aus der Bezeichnung in der Einladung "Novellierung der Trinkwasserversorgung - Legionellenprüfung" habe sich nicht erkennen lassen, dass über die Kostentragungspflicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Trinkwasserverordnung entschieden werden sollte. Dass die Angelegenheit Gegenstand von Gesprächen in der Hausgemeinschaft war, habe nicht ausgereicht.

Keine Heilung des Einladungsmangels

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine Heilung des Einladungsmangels nicht in Betracht gekommen. Eine solche sei zwar möglich, wenn derselbe Beschluss auch bei richtiger Bezeichnung in der Einladung gefasst worden wäre. Dies sei hier aber zweifelhaft gewesen. Denn eine Vielzahl von Wohnungseigentümern habe sich der Stimme enthalten. Dies habe gezeigt, dass sich viele Wohnungseigentümer noch keine Meinung über das Thema gebildet hatten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2015
Quelle: Amtsgericht Heiligenstadt, ra-online (zt/ZWE 2014, 465/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZWE 2014, 465Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 465

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