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Rechnet ein Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung den Heizölverbrauch ab, so kann er den Wert des Heizöls nach dem gezahlten Preis für die vorausgegangene Heizöllieferung bemessen. Eventuelle dadurch entstehende Ungerechtigkeiten sind vom Mieter hinzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Halle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über die
Das Amtsgericht Halle entschied gegen die Mieter. Denn die Vermieterin habe einen Anspruch auf
Eventuell auftretende Ungerechtigkeiten seien nach Ansicht des Amtsgerichts von den Mietern hinzunehmen. Denn die Kosten der Brennstoffversorgung seien laut dem Mietvertrag von den Mietern zu tragen. Jede Veränderung der Heizölpreise und damit des Werts des eingekauften Heizöls dürfe sich daher nicht im Vermögen des Vermieters niederschlagen. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass im Rahmen üblicher Mietverhältnisse, die regelmäßig auf mehrere Jahre ausgelegt sind, die Ungerechtigkeit dadurch entschärft werde, dass die Verschlechterung in einem Jahr durch die Verbesserung im Folgejahr und umgekehrt ausgeglichen wird.
Zudem vertrat das Amtsgericht die Auffassung, dass die mögliche Alternative zur Wertfeststellung, nämlich die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Amtsgericht Halle, ra-online (zt/ZMR 2013, 202/rb)
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