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Amtsgericht Gladbeck, Urteil vom 10.09.1998
5 C 493/98 -

Vermieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung einer in der Wohnung angebrachten Parabolantenne

Keine ästhetische Beeinträchtigung des Hauses

Bringt ein Mieter innerhalb der Wohnung eine Parabolantenne an, so liegt darin keine Beeinträchtigung des ästhetischen Eindrucks des Gebäudes. Der Vermieter kann daher nicht die Beseitigung der Antenne verlangen. Dies hat das Amtsgericht Gladbeck entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall brachte eine Mieterin eine Satellitenschüssel hinter der Fensterscheibe in der Dachgaube ihrer Dachgeschosswohnung an. Eine Zustimmung der Vermieterin lag nicht vor. Sie verlangte daher die Entfernung der Satellitenschüssel.

Anspruch auf Beseitigung bestand nicht

Das Amtsgericht Gladbeck entschied gegen die Vermieterin. Sie habe kein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) und § 1004 BGB gehabt. Denn die innen am Fenster angebrachte Antenne sei zwar von außen sichtbar gewesen, eine Beeinträchtigung des ästhetischen Eindrucks des Gebäudes habe jedoch nicht vorgelegen. Zu berücksichtigen sei zudem gewesen, dass der Innenbereich der Wohnung der Privatsphäre des Mieters zuzuordnen ist. Insoweit seien die Interessen der Mieterin vorrangig gewesen.

Informationsinteresse des Mieters ist zu berücksichtigen

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass der Vermieter die Anbringung einer Satellitenanlage zu dulden habe, wenn das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse (Art. 5 GG) des Mieters stärker wiegt als das Eigentumsinteresse (Art. 14 GG) des Vermieters. Dies sei hier der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2013
Quelle: Amtsgericht Gladbeck, ra-online (zt/NZM 1999, 221/rb)

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