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Amtsgericht Siegen, Urteil vom 22.06.1999
13 C 358/99 -

Nicht sichtbare Satellitenschüssel auf dem Balkon zulässig

Optische Beeinträchtigung liegt nicht vor

Stellt der Mieter einer Wohnung auf seinem Balkon eine Satellitenschüssel auf und ist diese von außen nicht sichtbar, so kann der Vermieter nicht die Beseitigung verlangen. Denn eine optische Beeinträchtigung des Wohnhauses liegt nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Siegen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellten die Mieter einer Wohnung auf ihren Balkon eine Parabolantenne auf. Dazu wurde die Antenne in einem Ständer eingelassen. Die Satellitenanlage war von außen nicht sichtbar. Die Vermieterin verlangte die Beseitigung der Antenne und verwies auf den vorhandenen Breitbandkabelanschluss.

Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne bestand nicht

Das Amtsgericht Siegen entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne zugestanden. Denn dadurch, dass die Antenne von außen nicht sichtbar war, habe keine optische Beeinträchtigung des Wohnhauses vorgelegen. Daher habe keine Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters vorgelegen. Der vorhandene Breitbandkabelanschluss habe somit keine Rolle gespielt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Amtsgericht Siegen, ra-online (zt/WuM 1999, 454/rb)

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