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Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 12.04.2021
3a C 253/20 -

Während Virus-Pandemie sind Desinfektionskosten bei Reparatur des verunfallten Fahrzeugs vom Schadensersatz umfasst

Arbeitswerte und Stundensätze umfassen nur übliche Reinigungskosten

Kommt es wegen einer Virus-Pandemie bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs zu Desinfektionskosten, so sind diese Kosten vom Schadensersatz umfasst. In den Arbeitswerten und Stundensätzen sind nur die Kosten einer üblichen Reinigung inbegriffen. Dies hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Verkehrsunfall im September 2020 in Frankenthal stritten ich die Unfallbeteiligten vor dem Amtsgericht Frankenthal unter anderem über die Erstattung von Desinfektionskosten, welche die Werkstatt dem Unfallgeschädigten in Rechnung gestellt hatte. Die Desinfektion diente dem Schutz vor dem Corona-Virus. Die Haftung des Unfallverursachers stand außer Streit.

Anspruch auf Erstattung der Desinfektionskosten

Das Amtsgericht Frankenthal entschied zu Gunsten des Unfallgeschädigten. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Desinfektionskosten zu. Die von der Werkstatt vorgenommene und in Rechnung gestellte Desinfektionsmaßnahme sei für die Reparatur des Unfallfahrzeugs erforderlich gewesen. Die Desinfektion stelle eine erforderliche Maßnahme dar, Corona-Viren auf den vermeintlich kontaminierten Oberflächen des Fahrzeugs unschädlich zu machen.

Arbeitswerte und Stundensätze umfassen nur übliche Reinigungskosten

Bei den Desinfektionskosten handele es sich nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht um Gemeinkosten. Denn in den Arbeitswerten und Stundensätzen für die Reparatur seien allenfalls die Kosten für die übliche Reinigung des Fahrzeugs inbegriffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2021
Quelle: Amtsgericht Frankenthal, ra-online (vt/rb)

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