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Erreicht ein Schlüsselnotdienst durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Abschluss eines Vertrags zur Öffnung einer Wohnungstür und wird der Lohn für die Türöffnung aggressiv durchgesetzt, so steht dem Wohnungsinhaber gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen-Steele hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall öffnete ein 24-Stunden-Schlüsselnotdienst eine
Das Amtsgericht Essen-Steele entschied zu Gunsten der Wohnungsinhaberin. Ihr habe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Zwar sei ein Vertrag über die Türöffnung zustande gekommen, so das Amtsgericht. Dem
Das Amtsgericht begründete seine Ansicht damit, dass der Wohnungsinhaberin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen 24-Stunden-Schlüsselnotdienst gehandelt habe. Die Wohnungsinhaberin habe jedoch bereits telefonisch darauf hingewiesen, dass es nicht eilig sei und somit keinen
Ein weiteres unredliches Verhalten habe nach Überzeugung des Amtsgerichts darin gelegen, dass die Wohnungsinhaberin nach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2016
Quelle: Amtsgericht Essen-Steele, ra-online (zt/WuM 2016, 437/rb)
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Dokument-Nr. 22974
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