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Amtsgericht Emmendingen, Urteil vom 08.07.2014
5 Cs 350 Js 30429/13 -

Äußerung "Das ist doch Korinthenkackerei!" ist bei Streit um Knöllchen keine Beamtenbeleidigung

Benutzung starker und eindringlicher Ausdrücke zur plastischen Darstellung einer Rechtsposition von Meinungs­äußerungs­freiheit umfasst

Fällt im Rahmen einer wörtlichen Auseinandersetzung wegen der Vergabe eines Knöllchens gegenüber einem Gemeindev­ollzugs­beamten die Äußerung: "Das ist doch Korinthenkackerei!", so liegt darin keine strafbare Beleidigung. Denn zur plastischen Darstellung einer Rechtsposition dürfen auch starke und eindringliche Ausdrücke verwendet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 entstand zwischen einem Gemeindevollzugsbeamten und einem Autofahrer ein Streit über die Vergabe eines Knöllchens. In diesem Zusammenhang fiel gegenüber dem Beamten die Äußerung: "Das ist doch Korinthenkackerei!". Der Autofahrer erhielt aufgrund dessen einen Strafbefehl wegen Beleidigung. Dagegen legte er jedoch Einspruch ein.

Keine Strafbarkeit wegen Beleidigung

Das Amtsgericht Emmendingen verneinte eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB aufgrund der Äußerung. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass die Äußerung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten "Kampf ums Recht" ausschließlich gegenüber dem Vertreter der zuständigen Bußgeldbehörde getätigt wurde. In dieser Situation habe der Autofahrer zur plastischen Darstellung seiner Rechtsposition starke und eindringliche Ausdrücke benutzen dürfen. Dies sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2014
Quelle: Amtsgericht Emmendingen, ra-online (vt/rb)

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