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Die Bezeichnung als "Parkplatzschwein" stellt jedenfalls dann keine Beleidigung dar, wenn sie im Zusammenhang mit einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug erfolgt. Ein Anspruch auf Unterlassen der Äußerung besteht daher nicht. Dies hat das Amtsgerichts Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Werttransporter wurde auf einem
Das Amtsgericht Rostock entschied gegen den Beifahrer. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB zugestanden, da eine
Bereits aus dem Wortlaut habe sich ergeben, so das Amtsgericht weiter, dass nicht die negativen Eigenschaften eines Schweins gemeint waren. Der Beifahrer also nicht als schmutzig oder stinkend bezeichnet werden sollte. Vielmehr habe der Beklagte den Begriff "Schwein" im Sinne von "rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd" gemeint. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte den Beifahrer des Transporters im Zusammenhang mit dem
Schließlich sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zu befürchten gewesen, dass sich der Vorfall wiederholen würde. Die, für einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15177
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