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Eine dem Mieter zugegangene Kündigung kann nicht mehr einseitig vom Vermieter zurückgenommen werden. Es ist zudem unzulässig sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, um weitere Mietforderungen geltend machen zu können. Dies hat das Amtsgericht Donaueschingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Mietverhältnis über eine Wohnung in Baden-Württemberg kam es zwischen den Parteien aus verschiedenen Gründen zu Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen, die schließlich im Juli 2021 zum Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen,
Das Amtsgericht Donaueschingen entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf weitere Mietzahlungen zu. Das Mietverhältnis sei durch die fristlose
Zwar sei zweifelhaft, so das Amtsgericht, ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2022
Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, ra-online (zt/WuM 2022, 613/rb)
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