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Der Mieter hat Anspruch darauf, dass der Briefkasten einen DIN-gerechten Einwurfschlitz aufweist. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall verfügten
Das Gericht gab den Klägern Recht. Es führte aus, dass sie einen Anspruch auf Einbau eines DIN-gerechten Briefkastens gemäß § 535, 536 BGB hätten.
Laut DIN-Vorschrift 32617 habe der Einwurfschlitz eines Briefkastens mindestens 325 mm breit zu sein. Dies habe den Hintergrund, dass auch DIN A 4 Briefumschläge sowie Zeitschriften ohne Knick in den
Das Amtsgericht Charlottenburg verwies auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.5.1990, wonach eine monatliche Minderung des Mietzinses von 0,5 % angemessen sei, wenn bei der installierten Briefkastenanlage Probleme bei der Zustellung von Zeitschriften bzw. DIN A 4 Umschlägen auftreten (MM 1990, Seite 261).
Das Amtsgericht verkannte bei seiner Entscheidung nicht, dass die Kläger die Wohnung zunächst einmal mit dem vorhandenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Charlottenburg (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11403
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