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Das Amtsgericht Charlottenburg hat entschieden, dass die von den Erstellern des Berliner Mietspiegels 2013 vorgenommene Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt ist und dem Mietspiegel daher keine gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB zukommen kann.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine
Das Amtsgericht Charlottenburg hab der Klage statt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens entschied das Amtsgericht, dass dem Berliner
Aufgrund der festgestellten fehlerhaften Extremwertbereinigung könne der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 21027
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