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Wird das Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietspiegel begründet, ist es Sache des Mieters, Umstände, die zu einer Reduzierung der Miete führen, zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall mietete der spätere Beklagte Anfang 1980 eine Wohnung in München an. Der ursprüngliche Mietzins betrug 410 DM. Im Laufe der Jahre stieg er auf 410 Euro an. Im Mietvertrag wurde die Wohnung beschrieben. Dabei wurden die Ausstattungsmerkmale „Zentralheizung“ und „Warmwasserversorgung“ durchgestrichen.
Die Wohnung wurde zwischenzeitlich verkauft. Im April 2011 verlangte die neue
Der
Über die ursprüngliche Ausstattung der Wohnung wisse sie nichts, entgegnete die neue
Der zuständige Richter gab der
Im vorliegenden Fall habe der
Es verbleibe aus diesem Grund nur bei obigem Abschlag. Der Mietzins errechne sich daher mit 456 Euro. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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