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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 07.06.2013
216 C 7/13 -

Mietminderung von 70 % bei Ausfall der Heizungsanlage von Anfang Oktober bis Anfang Dezember

Heizungsausfall während Heizperiode stellt erheblichen Mangel dar

Kommt es von Anfang Oktober bis Anfang Dezember zu einem Heizungsausfall, so liegt ein erheblicher Mangel vor. Dieser Mangel rechtfertigt eine Mietminderung von 70 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es während des Austauschs der Ölzentralheizung durch eine Gasetagenheizung bei einer Wohnungsmieterin zu einem vollständigen Heizungsausfall von Anfang Oktober bis Anfang Dezember 2011. Sie machte daher eine Mietminderung geltend. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.

Recht auf Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Recht zur Mietminderung wegen des Ausfalls der Heizung und der damit einhergehenden unzureichenden Beheizung der Wohnung zugestanden. Das Gericht hielt eine Mietminderung von 70 % der Warmmiete für angemessen.

Fehlen einer Heizung begründet erheblichen Mangel

Nach Einschätzung des Amtsgerichts führe das Fehlen einer Heizung in der Heizperiode bereits nach wenigen Tagen zu einem merklichen Temperaturabfall und Auskühlen der Wohnung. Daher stelle die mangelnde Beheizbarkeit der Wohnung einen erheblichen Mangel dar.

Berufung des Vermieters erfolglos

Die Berufung des Vermieters gegen das Urteil des Amtsgerichts blieb erfolglos.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/WuM 2014, 91/rb)

Nachinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss
    [Aktenzeichen: 18 S 228/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2014, 91Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 91

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