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Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Haushaltsangehöriger über den Internetanschluss illegal ein Film zum Download bereitstellte, so haftet dafür nicht der Anschlussinhaber. Aus dem gleichen Grund ist eine Störerhaftung des Anschlussinhabers ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines Internetanschlusses erhielt im März 2010 eine Abmahnung, in der zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und
Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Der Produzent habe weder einen Anspruch auf Schadenersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) noch einen Anspruch auf Erstattung der
Eine Haftung des Anschlussinhabers unter dem Gesichtspunkt der
Dem
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2014
Quelle: ra-online, AG Charlottenburg (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwältin Ulrike S. Lipka
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Dokument-Nr. 17430
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