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Wird einem Anschlussinhaber der Telefon- und Internetanschluss gesperrt, so rechtfertigt dies nicht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Denn eine besondere Notsituation tritt nicht ein. Der Betroffene kann auf alternative Zugänge zum Internet und Telefonnetz verwiesen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einer Anschlussinhaberin der Telefon- und
Aus Sicht des Amtsgerichts Bühl sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet gewesen. Denn es habe an einem
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setze voraus, so das Amtsgericht weiter, dass ein Verfügungsrund vorliege. An dem
Darüber hinaus habe der Anschlussinhaberin nach Auffassung des Gerichts alternative Zugangsmöglichkeiten zum Internet und Telefonnetz zur Verfügung gestanden, wie etwa die Handynutzung oder die Nutzung des Internets durch einen Stick.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Amtsgericht Bühl, ra-online (zt/CR 2013, 103/rb)
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Dokument-Nr. 15359
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