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Ist die Freischaltung des Telefon- und Internetanschlusses besonders dringend, da sonst erhebliche, unzumutbare Nachteile entstehen, so kann die Freischaltung mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Anwaltskanzlei durch eine
Das Amtsgericht Lüneburg hielt den Antrag auf
Durch den Vortrag der Kanzlei habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts eine besondere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Amtsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15946
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