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Hat die Toilettenschüssel einen Sprung, so ist darin ein Mangel der Mietsache zu sehen. Der Mieter ist daher berechtigt seine Miete um 10 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Büdingen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da ihre
Das Amtsgericht Büdingen entschied gegen die Vermieterin. Denn die Mieter haben ihre Miete zu Recht mindern dürfen. Die gesprungene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2013
Quelle: Amtsgericht Büdingen, ra-online (zt/WuM 1998, 281/rb)
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Dokument-Nr. 16508
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