wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bingen, Urteil vom 17.12.2015
32 C 388/14 -

Verbraucher nicht zur Vorfinanzierung von vom Verkäufer noch zu erwerbenden Eintrittskarten verpflichtet

AGB-Klausel zu einer solchen Vorleistungspflicht unwirksam

Ist der Käufer von Eintrittskarten nach den AGB des Verkäufers faktisch dazu verpflichtet, den Kauf der Eintrittskarten durch den Verkäufer vorzufinanzieren, ist die entsprechende Vorleistungsklausel gemäß § 307 BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2013 bestellte ein Verbraucher über eine Internetseite zwei Tickets für ein Formel 1-Rennen zum Preis von 588,75 EUR. Das Rennen sollte im Januar 2014 in Hockenheim stattfinden. Entsprechend einer Klausel in den AGB verlangte der Verkäufer bereits im Januar 2014 die Bezahlung der Tickets. Damit war der Verbraucher aber nicht einverstanden und weigerte sich daher zu zahlen. Der Verkäufer erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Vorleistung

Das Amtsgericht Bingen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Vorleistung durch den Beklagten zu. Die Vorleistungspflicht aus einer Klausel der AGB sei gemäß § 307 BGB unwirksam.

Vorleistungspflicht zwecks Vorfinanzierung des Ticketkaufs unzulässig

Vorleistungsklauseln können wirksam sein, so das Amtsgericht, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben sei und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen. Dies sei etwa bei Eintrittskarten für Kino- oder Theaterbesuche der Fall, in dem das Geld in zeitlich engem Zusammenhang mit dem Erhalt der Karte hingegeben werde. Etwas anderes gelte aber, wenn die Vorleistung der Vorfinanzierung des Ticketkaufs durch den Verkäufer dienen soll. So liege der Fall hier. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Ticketbestellung durch den Beklagten noch nicht im Besitz der Karten gewesen. Der Beklagte habe also den Kaufpreis ohne entsprechende Sicherheit und unter Tragung des Insolvenzrisikos des Klägers vorfinanzieren müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Amtsgericht Bingen, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 633/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Amtsgericht-Bingen_32-C-38814_Verbraucher-nicht-zur-Vorfinanzierung-von-vom-Verkaeufer-noch-zu-erwerbenden-Eintrittskarten-verpflichtet~N24339

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24339 Dokument-Nr. 24339

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.