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Ist die Einhausung eines Server-Racks erforderlich, weil es in dem betreffenden Raum aufgrund eines vom Vermieter zu verschuldenden Wasserschadens zu Trocknungsarbeiten kommt, so muss der Vermieter die Kosten der Kühlung des Servers gemäß § 556 a Abs. 3 BGB übernehmen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass die Stromkosten wegen der langandauernden Arbeiten erheblich hoch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung nutzte den mitvermieteten Hobbyraum im Souterrain für seine selbstständige Tätigkeit als EDV-Berater. In dem Raum stand ein 19-Zoll-Server-Rack mit Hardware, der vom Mieter für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt wurde und ständig laufen musste. Im März 2014 kam es im Souterrain wegen eines defekten Heizkessels zu einem
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem habe gemäß § 555 a Abs. 3 BGB ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe es keine Rolle gespielt, ob dem Mieter die teilgewerbliche Nutzung erlaubt war. Denn die Aufstellung eines 19-Zoll-Server-Racks sei auch in einer Wohnung nicht derart ungewöhnlich, als dass der über die teilgewerbliche Nutzung nicht informierte Vermieter hierdurch in unangemessener Weise überrascht werde. Die Verwendung eines solchen Geräts zu privaten Zwecken sei nicht fernliegend. Unabhängig vom Zweck des Server-Racks sei die
Die durch die langandauernden Arbeiten bedingte Höhe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2016, 1280/rb)
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Dokument-Nr. 23479
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