wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 12.11.2021
4 C 366/21 -

Nutzung von Überwachungskameras bereits bei objektiv ernsthafter Befürchtung einer Überwachung seitens der Nachbarn unzulässig

Unterlassungs­anspruch bei Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts

Anlässlich einer nachbarlichen Streitigkeit entschied das Amtsgericht Bad Iburg, dass ein Anspruch der Nachbarn auf Entfernung von Überwachungskameras bereits besteht, wenn diese eine Überwachung objektiv ernsthaft zu befürchten haben.

Die Parteien bewohnen je zur Hälfte ein Doppelhaus in ländlicher Umgebung. Der Beklagte brachte im Sommer 2020 zwei Videoüberwachungskameras auf seinem Grundstück an, welche neben Datenspeicherungs- und -verarbeitungsfunktion auch Objekte sowie Personen erkennen und Personenzählungen nach Geschlecht und Alter in Echtzeit vornehmen können.

Eine dieser Kameras erfasste den Einfahrtsbereich samt Zufahrt, während die andere auf hinter dem Haus belegene Felder und den auf der Rückseite des Hauses angelegten Garten gerichtet war. Aufgrund ihrer Position waren beide Geräte grundsätzlich dazu in der Lage, das klägerische Grundstück zu erfassen.

Der Beklagte gab an, alle nicht auf seinem Grundstück belegenen und von den Kameras erfassten Bereiche würden verpixelt.

Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

Das Amtsgericht Bad Iburg hingegen nahm einen von der tatsächlichen Überwachung des klägerischen Grundstücks unabhängigen Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG an und verurteilte den Beklagten, die Kameras zu entfernen oder ihre Linsenbereiche außerhalb des Sichtfelds des klägerischen Grundstücks zu positionieren. Ein aus der Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts resultierender Unterlassungsanspruch der Klägerin könne bereits bestehen, sobald diese eine Überwachung mittels Überwachungskameras im Sinne eines "Überwachungsdrucks" objektiv ernsthaft befürchten müsse.

Dies sei hier aufgrund der Ausrichtung der Kameras der Fall gewesen, wobei es auf eine Verpixelung der erfassten Bereiche nicht ankomme, die zudem aufgehoben werden könne und als solche für die Klägerin nicht ersichtlich sei. Hinzu kam hier das zerrüttete nachbarschaftliche Verhältnis, welches eine konkrete Befürchtung der Überwachung seitens der Klägerin objektiv nachvollziehbar erscheinen lasse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2022
Quelle: Amtsgericht Bad Iburg, ra-online (pm/cc)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Amtsgericht-Bad-Iburg_4-C-36621_Nutzung-von-Ueberwachungskameras-bereits-bei-objektiv-ernsthafter-Befuerchtung-einer-Ueberwachung-seitens-der-Nachbarn-unzulaessig~N31501

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31501 Dokument-Nr. 31501

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.