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Anlässlich einer nachbarlichen Streitigkeit entschied das Amtsgericht Bad Iburg, dass ein Anspruch der Nachbarn auf Entfernung von Überwachungskameras bereits besteht, wenn diese eine Überwachung objektiv ernsthaft zu befürchten haben.
Die Parteien bewohnen je zur Hälfte ein Doppelhaus in ländlicher Umgebung. Der Beklagte brachte im Sommer 2020 zwei Videoüberwachungskameras auf seinem
Eine dieser Kameras erfasste den Einfahrtsbereich samt Zufahrt, während die andere auf hinter dem Haus belegene Felder und den auf der Rückseite des Hauses angelegten Garten gerichtet war. Aufgrund ihrer Position waren beide Geräte grundsätzlich dazu in der Lage, das klägerische
Der Beklagte gab an, alle nicht auf seinem
Das Amtsgericht Bad Iburg hingegen nahm einen von der tatsächlichen Überwachung des klägerischen Grundstücks unabhängigen
Dies sei hier aufgrund der Ausrichtung der Kameras der Fall gewesen, wobei es auf eine Verpixelung der erfassten Bereiche nicht ankomme, die zudem aufgehoben werden könne und als solche für die Klägerin nicht ersichtlich sei. Hinzu kam hier das zerrüttete nachbarschaftliche Verhältnis, welches eine konkrete Befürchtung der Überwachung seitens der Klägerin objektiv nachvollziehbar erscheinen lasse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2022
Quelle: Amtsgericht Bad Iburg, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31501
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