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Ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit den Zusatzschildern "Mo. - Sa., 7 - 18 h" und "Schule" verbunden, so gilt die Beschränkung nicht für Feiertage. Denn an einer Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Schulkinder besteht an Feiertagen keine Notwendigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 25 EUR, da er an Christi Himmelfahrt des Jahres 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 14 km/h überschritten hatte. Der Autofahrer sah aber gar nicht ein, das
Das Amtsgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Autofahrers. Die Geschwindigkeitsbeschränkung habe an dem Feiertag Christi Himmelfahrt nicht gegolten. Durch die Verbindung der Schilder sei ersichtlich gewesen, dass diese von montags bis samstags einen ungehinderten Schulbesuch der Kinder ermöglichen sollten. Dieser Schutzzweck entfalle aber, wenn die
Anders sei der Fall aber zu beurteilen, so das Amtsgericht weiter, wenn statt des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2014
Quelle: Amtsgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18402
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