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Amtsgericht Wetzlar, Urteil vom 04.06.2012
38 C 264/12 (38) -

Schlampige Renovierung: Kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bei unsachgemäßen Streichen der Wohnung

Streichen der Wände mit Lackfarbe unzulässig

Der Mieter einer Wohnung darf nach Ende der Mietzeit die Wände nicht mit einer Lackfarbe streichen. Tut er dies doch, so kann der Vermieter die Kosten für die Beseitigung des unsachgemäßen Anstrichs von der Kaution abziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wetzlar hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Mietverhältnis über eine Wohnung im Januar 2011 endete, strichen die Mieter die Wände mit einer Lackfarbe. Da über diese Lackfarbe nicht mehr deckend gestrichen werden konnte und weil die Mieter zudem einige Fußleisten, Schalter, Steckdosen, Rollläden sowie Türrahmen überstrichen haben, beauftragte der Vermieter einen Maler mit der Beseitigung des Anstrichs. Die dadurch entstandenen Kosten zog er von der Kaution der Mieter ab. Diese waren damit jedoch nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht landete.

Recht zur Kürzung der Kaution bestand

Das Amtsgericht Wetzlar entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe die Kaution der Mieter zu Recht in Höhe der entstandenen Kosten für die Beseitigung des unsachgemäßen Anstrichs kürzen dürfen. Denn die Mieter haben die Räume nicht mit der gebotenen Sorgfalt gestrichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Amtsgericht Wetzlar, ra-online (vt/rb)

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