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Landgericht Aachen, Urteil vom 02.12.1987
7 S 234/87 -

Umlackierung der Fenster- und Türrahmen von Weiß in Schwarz ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig

Vermieter steht Schaden­ersatz­anspruch zu

Ein Mieter darf die Fenster- und Türrahmen ohne Zustimmung des Vermieters nicht von Weiß in Schwarz umlackieren. Dem Vermieter steht in einem solchen Fall ein Schaden­ersatz­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter eines Hauses lackierte die Fenster- und Türrahmen von Weiß in Schwarz um. Da er dies ohne Zustimmung der Vermieter tat, klagten diese auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Aachen entschied zu Gunsten der Vermieter. Diesen habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Das Umlackieren in Schwarz stelle für Fenster- und Türrahmen eine derartig ungewöhnliche Farbgebung dar, dass sie nicht ohne vorherige Einwilligung des Vermieters erfolgen darf. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige Nachmieter bzw. der Vermieter die gewöhnliche Ausgestaltung in weißer Farbe wünscht.

Mieter stand kein Ermessensspielraum zu

Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass einem Mieter bei der farblichen Gestaltung der Mieträume ein Ermessensspielraum zustehen kann. Dies sei aber allenfalls dann anzuerkennen, wenn der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2013
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 1988, 300/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 300Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 300

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