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Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 16.01.1981
3 C 788/80 -

Mangelnde Beheizbarkeit im Sommer kann zur Mietminderung berechtigen

Bei Außentemperaturen von um die 15° C Minderungsquote von 50 % angemessen

Die mangelnde Beheizbarkeit einer Mietwohnung kann im Sommer bei kalten Außentemperaturen zur einer Mietminderung berechtigen. Dies hat das Amtsgericht Waldbröl entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund der mangelnden Heizkraft der Heizungsanlage hat der Mieter einer Mietwohnung im Sommer seine Miete gemindert. Es herrschten Außentemperaturen von 13 bis 17,5° C.

Mietmangel lag in der Wohnwertminderung

Das Amtsgericht Waldbröl entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe das Recht gehabt seine Miete zu mindern. Die Beheizbarkeit einer Mietwohnung müsse auch im Sommer gewährleistet sein. Ansonsten sei bei Außentemperaturen von 13 bis 17,5° C der Wohnwert gemindert. Eine Mietminderung um 50 % hielt das Amtsgericht Waldbröl dabei für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Amtsgericht Waldbröl, ra-online (zt/WuM 1981, U8/rb)

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