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Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 27.10.1988
3 C 2/88 -

Recht zur Mietminderung von 20 % sowie zum Zurückbehalt von 60 % der Kaltmiete bei Feuchtig­keits­schäden in Wohnung

Kündigung wegen rückständigen Mietzins unzulässig / Zum Zurückbehaltungsrecht bei einer Mietminderung

Kommt es in einer Mietwohnung zu Feuchtig­keits­schäden, so kann dies eine Mietminderung von 20 % sowie einen Rückbehalt der Kaltmiete um 60 % rechtfertigen. In einem solchen Fall ist der Vermieter nicht berechtigt das Mietverhältnis wegen rückständigen Mietzinses zu kündigen. Dies hat das Amtsgericht Waldbröl entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Kaltmiete um 20 %, da es zu Feuchtigkeitsschäden kam. Aus diesem Grund behielten sie zudem 60 % der Kaltmiete ein. Die Vermieterin akzeptierte weder die Minderung noch den Zurückbehalt der Miete und kündigte das Mietverhältnis wegen rückständigen Mietzins. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Recht zur Mietminderung sowie zum Zurückbehalt bestand

Das Amtsgericht Waldbröl entschied gegen die Vermieterin. Diese habe das Mietverhältnis mit den Mietern nicht wegen des rückständigen Mietzinses kündigen dürfen. Denn die Mieter seien zum einen zur Minderung von 20 % der Kaltmiete aufgrund der Feuchtigkeitsschäden berechtigt gewesen. Zum anderen haben sie ihre Kaltmiete um das Dreifache der Minderungsquote zurückbehalten dürfen.

Pflicht zur Beseitigung des Mietmangels trotz geminderter bzw. einbehaltener Miete unerheblich

Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Vermieterin die Herstellung der Wohnräume schuldete, ohne über die volle Miete für die Wohnung verfügen zu dürfen. Denn die Vermieterin habe es in der Hand gehabt durch die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden den Mietern ihre gesetzlichen Gewährleistung- und Minderungsrechte zu nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Amtsgericht Waldbröl, ra-online (zt/WuM 1989, 71/rb)

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