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Kommt es in einer Mietwohnung zu Feuchtigkeitsschäden, so kann dies eine Mietminderung von 20 % sowie einen Rückbehalt der Kaltmiete um 60 % rechtfertigen. In einem solchen Fall ist der Vermieter nicht berechtigt das Mietverhältnis wegen rückständigen Mietzinses zu kündigen. Dies hat das Amtsgericht Waldbröl entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Kaltmiete um 20 %, da es zu
Das Amtsgericht Waldbröl entschied gegen die Vermieterin. Diese habe das
Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Vermieterin die Herstellung der Wohnräume schuldete, ohne über die volle
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Amtsgericht Waldbröl, ra-online (zt/WuM 1989, 71/rb)
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Dokument-Nr. 19154
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