wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 27.10.1988
3 C 2/88 -

Recht zur Mietminderung von 20 % sowie zum Zurückbehalt von 60 % der Kaltmiete bei Feuchtig­keits­schäden in Wohnung

Kündigung wegen rückständigen Mietzins unzulässig / Zum Zurückbehaltungsrecht bei einer Mietminderung

Kommt es in einer Mietwohnung zu Feuchtig­keits­schäden, so kann dies eine Mietminderung von 20 % sowie einen Rückbehalt der Kaltmiete um 60 % rechtfertigen. In einem solchen Fall ist der Vermieter nicht berechtigt das Mietverhältnis wegen rückständigen Mietzinses zu kündigen. Dies hat das Amtsgericht Waldbröl entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Kaltmiete um 20 %, da es zu Feuchtigkeitsschäden kam. Aus diesem Grund behielten sie zudem 60 % der Kaltmiete ein. Die Vermieterin akzeptierte weder die Minderung noch den Zurückbehalt der Miete und kündigte das Mietverhältnis wegen rückständigen Mietzins. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.

Recht zur Mietminderung sowie zum Zurückbehalt bestand

Das Amtsgericht Waldbröl entschied gegen die Vermieterin. Diese habe das Mietverhältnis mit den Mietern nicht wegen des rückständigen Mietzinses kündigen dürfen. Denn die Mieter seien zum einen zur Minderung von 20 % der Kaltmiete aufgrund der Feuchtigkeitsschäden berechtigt gewesen. Zum anderen haben sie ihre Kaltmiete um das Dreifache der Minderungsquote zurückbehalten dürfen.

Pflicht zur Beseitigung des Mietmangels trotz geminderter bzw. einbehaltener Miete unerheblich

Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Vermieterin die Herstellung der Wohnräume schuldete, ohne über die volle Miete für die Wohnung verfügen zu dürfen. Denn die Vermieterin habe es in der Hand gehabt durch die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden den Mietern ihre gesetzlichen Gewährleistung- und Minderungsrechte zu nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Amtsgericht Waldbröl, ra-online (zt/WuM 1989, 71/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Waldbroel_3-C-288_Recht-zur-Mietminderung-von-20-Prozent-sowie-zum-Zurueckbehalt-von-60-Prozent-der-Kaltmiete-bei-Feuchtigkeitsschaeden-in-Wohnung.news19154.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 19154 Dokument-Nr. 19154

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.