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Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.02.1984
11 S 87/83 -

Zurück­behaltungs­recht: Recht des Mieters auf Einbehalt der Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen Minderungsbetrags bei bestehenden Mietmängeln

Aufgrund fehlender Heizungsmöglichkeit entstehender Schimmel rechtfertigt Mietminderung von 30 %

Will der Mieter einen Teil seiner Miete als Druckmittel für die Beseitigung eines Mangels einbehalten, so muss er die Verhältnismäßigkeit beachten (§ 320 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gilt jedoch, dass die Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen des Minderungsbetrags einbehalten werden kann. Zudem kann ein Mieter seine Miete um 30 % mindern, wenn es aufgrund fehlender Be­heizungs­möglich­keiten zu einem Schimmelbefall kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, in welcher Höhe der Mieter seine Miete zurückbehalten darf, um den Vermieter zur Beseitigung eines Mangels zu veranlassen. Der Mietmangel lag nach den Ausführungen des Mieters darin, dass es wegen einer Kondensatbildung zu Feuchtigkeitserscheinungen in Form von Fleckenbildung und Schimmelbefall gekommen sei.

Recht auf Einbehalt der Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen Minderungsbetrags

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg könne ein Mieter bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB einen Betrag der über den Minderungsbetrag hinausgeht einbehalten. Denn nur so könne gegenüber dem Vermieter Druck aufgebaut werden, den Mangel zu beseitigen. Dabei sei aber zu beachten, dass ein Zurückbehaltungsrecht dann nicht besteht, wenn dies wegen der Geringfügigkeit des Mangels gegen die Gebote von Treu und Glauben verstößt (§ 320 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gelte, dass die Miete in Höhe von etwa dem drei- bis fünffachen des Minderungsbetrags einbehalten werden darf.

Feuchtigkeit rechtfertigte Mietminderung von 30 %

Zudem hielt das Landgericht angesichts der Feuchtigkeitserscheinungen eine Mietminderung von 30 % für gerechtfertigt. Denn Fleckenbildung und Schimmelbefall stellen grundsätzlich einen Mietmangel dar. Das Gericht war außerdem davon überzeugt, dass die durch Kondensatbildung entstandene Feuchtigkeit ihre Ursache in der fehlenden Beheizungsmöglichkeit der Wohnung hatte. So habe die einzige Heizquelle der Wohnung im Wohnzimmer gestanden. Weder die Kochnische noch das Schlafzimmer haben demgegenüber über eine Heizung verfügt. Nach Ansicht eines Sachverständigen sei zur Vermeidung von Feuchtigkeit eine weitere Heizquelle zumindest im Schlafzimmer erforderlich gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1989, 172/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1984, 494Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1984, Seite: 494
  • WuM 1989, 172Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 172
  • ZMR 1984, 128Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1984, Seite: 128

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