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Will der Mieter einen Teil seiner Miete als Druckmittel für die Beseitigung eines Mangels einbehalten, so muss er die Verhältnismäßigkeit beachten (§ 320 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gilt jedoch, dass die Miete in Höhe des 3- bis 5-fachen des Minderungsbetrags einbehalten werden kann. Zudem kann ein Mieter seine Miete um 30 % mindern, wenn es aufgrund fehlender Beheizungsmöglichkeiten zu einem Schimmelbefall kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietvertragsparteien Streit darüber, in welcher Höhe der Mieter seine
Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg könne ein Mieter bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB einen Betrag der über den Minderungsbetrag hinausgeht einbehalten. Denn nur so könne gegenüber dem Vermieter Druck aufgebaut werden, den Mangel zu beseitigen. Dabei sei aber zu beachten, dass ein
Zudem hielt das Landgericht angesichts der Feuchtigkeitserscheinungen eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1989, 172/rb)
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Dokument-Nr. 19042
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