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Ist der Begriff "Korrekturabzug" auf einem Auftragsformular fett hervorgehoben, so wird damit der Empfänger des Formulars in die Irre geführt. Denn mit dem Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags rechnet er in einem solchen Fall nicht. Der Branchenbuchanbieter hat daher keinen Anspruch auf Bezahlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Überlingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall unterschrieb eine Frau ein ihr vom RB Medienverlags GmbH zugeschicktes Formular und sendete es zurück. Nach Ansicht des Unternehmens sei damit ein kostenpflichtiger Vertrag über einen
Das Amtsgericht Überlingen entschied zu Gunsten der Frau. Sie habe nicht für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Amtsgericht Überlingen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18448
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