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Ist in den Wintermonaten der Balkon nicht nutzbar und ist der Fahrstuhl defekt, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von jeweils 3 %. Die mit Bauarbeiten einhergehenden Beeinträchtigungen schließen dagegen ein Minderungsrecht aus, wenn zum Mietvertragsbeginn die Baumaßnahmen erkennbar waren. Dies hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall zogen die Mieter einer Wohnung in ein noch nicht vollständig fertiggestelltes Wohnhaus ein. Wegen einiger Mängel minderten die Mieter nachfolgend ihre Miete. So wurde entgegen der mietvertraglichen Zusicherung der Balkon der Wohnung nicht rechtzeitig fertig errichtet, so dass der Balkon in den Wintermonaten nicht genutzt werden konnte. Zudem war der
Nach Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg habe die Unbenutzbarkeit des Balkons eine
Die
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2014
Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2014, 751/rb)
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Dokument-Nr. 18535
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