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Amtsgericht Spandau, Urteil vom 10.07.2007
7 C 162/07 -

Kein Recht zur Mietminderung bei Kinderlärm

Kinderlärm ist als sozialadäquat hinzunehmen

Kinderlärm ist als sozialadäquat hinzunehmen und berechtigt daher nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Spandau entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der von einer Ganztagsbetreuung ausgehende Kinderlärm ein Recht zur Mietminderung darstellte.

Kinderlärm rechtfertigt keine Mietminderung

Das Amtsgericht Spandau entschied, dass der Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen war und daher keinen Mietmangel begründete. Ein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB habe somit nicht bestanden.

Baunutzungsverordnung bestätigte Ergebnis

Dieses Ergebnis sei nach Auffassung des Amtsgerichts durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung bestätigt worden. Nach dieser Vorschrift gehören Kindergärten, Hortbetreuungen und Vorschulen in Wohngebiete. Damit werde sichergestellt, dass die Kinder diese sozialen Einrichtungen in der Nähe ihres Wohnortes aufsuchen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (zt/MM 2008, 298/rb)

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