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Kinderlärm ist als sozialadäquat hinzunehmen und berechtigt daher nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Spandau entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der von einer Ganztagsbetreuung ausgehende
Das Amtsgericht Spandau entschied, dass der
Dieses Ergebnis sei nach Auffassung des Amtsgerichts durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung bestätigt worden. Nach dieser Vorschrift gehören Kindergärten, Hortbetreuungen und Vorschulen in Wohngebiete. Damit werde sichergestellt, dass die Kinder diese sozialen Einrichtungen in der Nähe ihres Wohnortes aufsuchen können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2013
Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (zt/MM 2008, 298/rb)
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Dokument-Nr. 16992
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