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Amtsgericht Siegen, Urteil vom 19.06.1990
6 C 3010/88 -

Haare geschädigt: Missglückte Dauer­wellen­behandlung beim Friseur rechtfertigt Schmerzensgeld (hier: 200 DM)

Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lag vor

Missglückt eine Dauer­wellen­behandlung, so kann dies zu einer psychischen Belastung führen. Die damit einhergehende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 200 DM. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Siegen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Kundin eines Friseursalons nach einer fehlerhaft durchgeführten Dauerwellenbehandlung, die zur Schädigung des Haares der Kundin führte, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 400 DM. Ein Sachverständiger hatte eine nicht fachgerechte Anwendung der Dauerwellenflüssigkeit festgestellt.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand in Höhe von 200 DM

Das Amtsgericht Siegen sprach der Kundin ein Schmerzensgeld von 200 DM zu. Denn durch die fehlerhaft durchgeführte Dauerwellenbehandlung sei die körperliche Unversehrtheit der Kundin nicht unerheblich beeinträchtigt worden. Das Gericht hielt es für nachfühlbar, dass dies zu einer psychischen Belastung von gewissem Gewicht führte.

Bei der Höhe des Schmerzensgeldes seien Ausmaß und Schwere der physischen und psychischen Störungen, also das Maß der Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen.

Hier im Fall konnte das Amtsgericht aber nicht feststellen, dass die Kundin besonders stark unter dem Eindruck der verunglückten Frisur leiden musste und hielt daher ein Schmerzensgeld von 200 DM für angemessen.

Gutachterkosten

Außerdem sprach das Amtsgericht der Kundin die Erstattung der entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 54,40 DM zu.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2014
Quelle: Amtsgericht Siegen, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1248/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1990, 1248Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 1248

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