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Verzichtet der Gast eines Speiselokals, der zuvor eine Tischreservierung vorgenommen hat, schließlich doch auf die Bestellung von Speisen, so kann der Wirt keinen Schadenersatz für den ihm entgangenen Gewinn fordern. Es gehört zum unternehmerischen Risiko des Lokalbetreibers, dass im Einzelfall bestimmte Speisen einem Gast nicht zusagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg hervor.
Lesetipp - refrago:
Der Kläger im vorliegenden Fall verlangte die Rückgabe eines Gelbetrags in Höhe von 60 DM, die er in einem Speiselokal für die Nicht-Bestellung von
Der Mann hatte zuvor telefonisch einen Tisch für vier Personen reserviert und diesen Termin auch entsprechend der Vereinbarung wahrgenommen. Nachdem bereits Getränke bestellt waren, entschieden sich die Gäste jedoch aufgrund der eingeschränkten Speisekarte, die an diesem Tag lediglich das "Muttertagsmenü" anbot, gegen eine
Der beklagte Lokalbetreiber behauptete, dass der Kläger bereits bei der telefonischen
Das Amtsgericht Siegburg entschied, dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch zustünde, denn der Beklagte habe sich ungerechtfertigt bereichert. Die Zahlung sei ohne rechtlichen Grund erfolgt, da dem Beklagten kein Anspruch auf die erbrachte Leistung zugestanden habe. Er könne sich nicht auf einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen
Eine
Da der Kläger die Zahlung auch nur unter Protest und dem stillschweigenden Vorbehalt späterer Rückforderung gezahlt habe, stehe ihm ein Anspruch auf
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Siegburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11080
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