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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008
109 C 256/07 -

Einsatz von Trocknungsgeräten rechtfertigt Mietminderung von 100 %

Schimmelbildung, Feuchtigkeit, aufgebrochenes Laminat sowie fehlende Verfliesung auf dem Balkon begründet Minderung von 33 %

Verursachen Trocknungsgeräte in einer Wohnung einen Lärmpegel von 50 dB (A), ist ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar. Der Mieter darf daher seine Miete um 100 % mindern. Zudem rechtfertigt eine Schimmelbildung im Bad, Feuchtigkeit und aufgebrochenes Laminat im Flur sowie eine fehlende Verfliesung des Balkons eine Mietminderung von insgesamt 33 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es in einer Mietwohnung zu einer Schimmelbildung im Bad. Außerdem brach das Laminat im Flur, da es aufgrund der Feuchtigkeit in der Wohnung aufgequollen war und sich Wellen gebildet hatten. Der Mieter machte aufgrund dessen eine Mietminderung geltend. Hintergrund der Schimmelbildung und der Feuchtigkeit war eine Undichtigkeit an der Wasseruhr. Der dadurch entstandene Wasserschaden konnte nur durch den Einsatz von Trocknungsgeräten beseitigt werden. Da diese jedoch einen erheblichen Lärm verursachten, minderte der Mieter auch deswegen seine Miete. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete wegen der verschiedenen Mängel mindern dürfen.

Mängel aufgrund der Feuchtigkeit rechtfertigten Mietminderung von 33 %

Das Amtsgericht hielt wegen der Schimmelbildung im Bad eine Mietminderung von 10 % für angemessen. Hinsichtlich des wegen der Feuchtigkeit aufgebrochenen Laminats erkannte das Gericht eine Minderungsquote von 20 % an. Zudem haben die fehlenden Fliesen auf dem Balkon nach Ansicht des Gerichts eine Minderung von 3 % gerechtfertigt.

Lärmbelästigung durch Trocknungsgeräte begründeten Mietminderung von 100 %

Die zur Beseitigung der Feuchtigkeit eingesetzten Trocknungsgeräte haben die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch vollständig aufgehoben, so das Amtsgericht weiter. Aufgrund des Geräuschpegels von 50 dB (A) sei eine Nutzung der Wohnung unzumutbar gewesen. Für das Gericht war es nicht ersichtlich, wie man bei solch einem dauerhaften Lärmpegel ruhig habe Schlafen oder konzentriert Arbeiten können. Nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) betragen die Immissionsrichtwerte bei Geräuschen innerhalb von Gebäuden tagsüber 35 dB (A) und nachts 25 dB (A). Die einschlägigen Grenzwerte seien also deutlich überschritten worden. Der Mieter habe daher seine Miete um 100 % mindern dürfen.

Anspruch auf Ersatz der Stromkosten bestand

Darüber hinaus habe der Mieter nach Ansicht des Amtsgerichts einen Anspruch aus Ersatz der Stromkosten nach § 554 Abs. 4 BGB (neu: § 555 a Abs. 3 BGB) gehabt, die ihm aufgrund des Betriebs der Trocknungsgeräte entstanden waren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/WuM 2008, 477/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2008, 477Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 477

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