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Wer in seiner Wohnung zu wenig heizt und damit einen Schaden an der Mietsache verursacht, kann wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht die Kündigung ausgesprochen bekommen. Jedoch ist der Vermieter beweispflichtig, dass ein Zusammenhang zwischen der Schimmelbildung und dem Heiz- und Lüftverhalten des Wohnungsnehmers besteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.
Im vorliegenden Fall wurde einer
Die Beklagte ihrerseits führte die Schimmelschäden darauf zurück, dass sie jahrelang aufgrund defekter Heizungsventile nicht richtig habe heizen können. Seit Austausch der Ventile sei kein neuer Schaden entstanden. Sie heize tüchtig, wenn sie sich in der
Das Amtsgericht Saarbrücken wies die Klage der Vermieter ab. Gemäß § 543 Abs. 1 BGB könne jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein
Vielmehr müssten die Kläger Beweise vorlegen, dass das Verhalten der
§ 543 Abs. 1 BGB (rao)
Es ist jedem Mieter unbenommen, seine Wohnung nach individuellen Bedürfnissen zu beheizen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung und Obhutspflichtverletzung liegt nur vor, wenn durch ein zu geringes Heizen ein Schaden entsteht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Saarbrücken (vt/st)
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Dokument-Nr. 11348
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