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Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.12.2009
4 C 487/08 -

Mieter darf nicht zu wenig heizen, ist aber in seinem Heizverhalten grundsätzlich frei

Entsteht durch zu wenig Heizen in der Wohnung ein Schaden, kann der Vermieter kündigen

Wer in seiner Wohnung zu wenig heizt und damit einen Schaden an der Mietsache verursacht, kann wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht die Kündigung ausgesprochen bekommen. Jedoch ist der Vermieter beweispflichtig, dass ein Zusammenhang zwischen der Schimmelbildung und dem Heiz- und Lüftverhalten des Wohnungsnehmers besteht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.

Im vorliegenden Fall wurde einer Mieterin vorgeworfen, sie habe ihre Wohnung nicht richtig beheizt und belüftet und damit die Bildung von Schimmel an der Wohnzimmerwand zu verschulden. Die Vermieter, die einige Monate zuvor schriftlich gefordert hatten, die Belüftung und Beheizung zukünftig in ausreichendem Maße vorzunehmen, kündigten schließlich das Mietverhältnis mit der Begründung, die Mieterin sei ihrer Aufforderung nicht nachgekommen. Die Vermieter belegten ihre Anschuldigung mit den gemessenen Verbrauchswerten der Heizanlage, die für die betreffende Wohnung nur 0,49 Prozent anstatt des eigentlichen Anteils von 1,37 Prozent am Gesamtverbrauch des Anwesens betragen hätten.

Mieterin: Schaden möglicherweise Bauseits begründet

Die Beklagte ihrerseits führte die Schimmelschäden darauf zurück, dass sie jahrelang aufgrund defekter Heizungsventile nicht richtig habe heizen können. Seit Austausch der Ventile sei kein neuer Schaden entstanden. Sie heize tüchtig, wenn sie sich in der Wohnung aufhalte, müsse dies aber bei Abwesenheit nicht tun. Vielmehr vermute sie, der Schaden sei Bauseits begründet. Ein Sachverständigengutachten bestätigte den Verdacht, dass das Heizungs- und Lüftungsverhalten ausschlaggebend für die Bildung des Schimmelflecks war.

Amtsgericht Saarbrücken: Jedem Mieter ist es unbenommen, seine Wohnung nach individuellen Bedürfnissen zu beheizen

Das Amtsgericht Saarbrücken wies die Klage der Vermieter ab. Gemäß § 543 Abs. 1 BGB könne jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund bestehe dann, wenn die Mietsache durch Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht gefährdet sei. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege aber nur dann vor, wenn durch zu geringes Heizen Schäden entstehen würden. Die in diesem Fall von den Vermietern vorgelegten Verbrauchswerte der Heizanlage seien zwar an sich unstreitig, jedoch könne darin noch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht gesehen werden, da es jedem Mieter unbenommen sei, seine Wohnung nach individuellen Bedürfnissen zu beheizen.

Schimmel durch falsches Heizen: Beweislast liegt beim Vermieter

Vielmehr müssten die Kläger Beweise vorlegen, dass das Verhalten der Mieterin tatsächlich zum angegebenen Schaden geführt habe. Die Schimmelbildung hätte demnach genau in den Zeitraum fallen müssen, den die Kläger bei Ausspruch der Kündigung als Verursachungszeitraum angegeben hatten. Jedoch konnte auch der Sachverständige die Bildung des Schimmels nicht genau genug datieren und der Mieterin die Verantwortung am entstandenen Schaden damit auch nicht zweifelsfrei zugeschrieben werden.

der Leitsatz

§ 543 Abs. 1 BGB (rao)

Es ist jedem Mieter unbenommen, seine Wohnung nach individuellen Bedürfnissen zu beheizen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung und Obhutspflichtverletzung liegt nur vor, wenn durch ein zu geringes Heizen ein Schaden entsteht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Saarbrücken (vt/st)

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