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Landgericht Hagen, Urteil vom 19.12.2007
10 S 163/07 -

Vermieter darf wegen nicht geheizter Wohnung Mietvertrag kündigen

Unterlassen des Heizens stellt nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar

Ein Mieter ist verpflichtet, seine Wohnung mindestens mäßig zu heizen. Versäumt er dies, kann der Vermieter ihm fristgemäß kündigen. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.

Ein Mieter heizte seine Wohnung seit dem Sommer 2005 nicht mehr. Die Wohnung stand meistens leer, da der Mann die meiste Zeit bei seiner Freundin wohnte. Anfang 2007 erhielt er deswegen zwei Abmahnungen. Einige Wochen nach der zweiten Abmahnung kündigte ihm der Vermieter die Wohnung. Dagegen klagte der Mieter. In der ersten Instanz behauptete er, mit einem Radiator zu heizen, in der zweiten Instanz sprach er von einem Propangasofen.

Pflicht zum Heizen besteht auch, wenn dies nicht in Hausordnung festgelegt ist

Das Landgericht Hagen schloss sich der erstinstanzlichen Entscheidung an und erklärte die Kündigung für rechtmäßig. Laut Hausordnung habe der Mieter eine Verpflichtung, ausreichend zu heizen. Diese Verpflichtung bestehe ohnehin, auch ohne dass eine Hausordnung das festlege, um Schäden wie zum Beispiel Schimmelbildung zu vermeiden. Zwar seien solche Schäden noch nicht eingetreten, doch reiche es aus, dass eine „nicht unerhebliche Pflichtverletzung“ vorläge. Dabei sei das Ausmaß der Auswirkungen nicht entscheidend. Hier komme noch hinzu, dass der Mieter auch auf die beiden Abmahnungen nicht reagiert habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2008, 972Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 972

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